Vorbemerkungen
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| Zum Stichtag 30. Juni wird seit 1965 jährlich in Nordrhein-Westfalen eine
Erhebung über die Obdachlosigkeit durchgeführt. Ziel der Erhebung ist es,
einen Überblick über die Zahl obdachloser Personen, ihre Unterbringung und
die Gründe ihrer Obdachlosigkeit zu gewinnen. Zusätzlich wird nach der Zahl
und Art der vorhandenen Unterkünfte gefragt. Rechtsgrundlage bildet der
Runderlass "Obdachlosenerhebung" des Innenministers NRW vom 19.12.1973 (SMBl.
NRW 2061) in der geänderten Fassung vom 01.12.1977 (MBl. NRW 1977 S. 2089).
Berichtsstellen sind die kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes als
örtliche Ordnungsbehörden. |
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Begriffsbestimmungen
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Obdachlosigkeit
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| 1. |
Obdachlos im Sinne dieser Erhebung ist, |
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wer ohne Unterkunft ist; |
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wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft
unmittelbar bevorsteht; |
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wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend
ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden
der Witterung bietet oder bei Benutzung mit Gefahren verbunden
ist und |
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wer dabei nach seinen Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnissen
sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich und
seinen engsten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt
(Ehegatte, Kinder), aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen. |
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| 2. |
Obdachlos ist auch, wer ohne eine Wohnung zu haben, in der vorübergehenden
Unterbringung dienenden (Not-)Unterkünften der öffentlichen Hand untergebracht
oder aufgrund des § 19 OBG in eine Normalwohnung eingewiesen worden
ist. |
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| 3. |
Obdachlos im Sinne dieser Erhebung ist nicht, |
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wer nicht sesshaft ist und nach seiner Lebensart auch keine
Anzeichen für eine künftige Sesshaftigkeit erkennen lässt; |
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wer unter einem Wohnungsnotstand leidet, weil er aufgrund
seines Gesundheitszustandes, seines Alters oder anderer Umstände
in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit in den von ihm bewohnten
Räumen unzureichend untergebracht ist; |
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wer sich um politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland
bewirbt; |
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wer als Aussiedler vorübergehend untergebracht ist. |
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Haushaltstypen
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Junge Ehepaare
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| Familien, bei denen beide Ehegatten unter 35 Jahre alt, nicht länger
als 5 Jahre verheiratet und in denen nicht mehr als zwei Kinder vorhanden
sind. |
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Kinderreiche Familien
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| Familien mit drei oder mehr Kindern im Alter bis zu 18 Jahren, unabhängig
von der Ehedauer und dem Alter der Ehegatten. |
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Alte Ehepaare
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| Familien, in denen ein Ehegatte 65 Jahre oder älter ist und die nicht
kinderreich sind. |
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Sonstige Mehrpersonenhaushalte
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| Ehepaare im Alter zwischen 35 und 65 Jahre, allein erziehende mit Kindern. |
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Einpersonenhaushalte
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| Allein stehende Personen, unabhängig vom Alter. |
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Obdachlosenunterkünfte
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Unterkünfte einfachster Art
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| Hierzu zählen Baracken, Bunker, Säle. |
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Unterkünfte besserer Qualität
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| Dazu gehören Schlichtwohnungen, Stadtwohnheime, Übergangswohnungen. |
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Normalwohnungen
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| Sie können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Beseitigung
einer Störung von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommen werden (§ 19
des Gesetzes über Aufbau und Befungnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz
(OBG) - i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.80 (GV NRW S. 528),
geändert durch Gesetz vom 18.05.82 (GV NRW S. 246, SGV NRW 2060). |
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Sonstige Unterkünfte
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z. B. Hotels, Pensionen
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Gründe der Obdachlosigkeit
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Behördliche Maßnahmen
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| Diese Maßnahmen können z. B. wegen Baufälligkeit der Wohnung bzw. des
Gebäudes ergriffen werden; hierzu zählen insbesondere Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen. |
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Gerichtliche Maßnahmen
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Seit der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung kann der Vermieter das
Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter vertragswidrigen Gebrauch
von den gemieteten Räumen macht oder diese durch Vernachlässigung erheblich
gefährdet (§ 553 BGB), wenn der Mieter in Zahlungsverzug ist (§ 554 BGB)
und wenn durch Verschulden des Mieters der Hausfrieden in unzumutbarer
Weise nachhaltig gestört wird (§ 554a BGB). Darüber hinaus kann ein Mietverhältnis
beendet werden, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es eingegangen worden
war (§ 564 BGB), und wenn eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
erfolgte (§ 565 BGB). Im Zusammenhang mit den aufgrund der §§ 564, 565
BGB ergangenen gerichtlichen Maßnahmen wird in der Obdachlosenerhebung
unterschieden zwischen
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Obdachlosen, die aufgrund ihres Verhaltens keinem Vermieter zugemutet
werden können; |
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Obdachlosen, die wegen unverschuldeter unüberwindlicher Notlage
nicht in Normalwohnungen untergebracht werden können; |
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Obdachlosen, die wegen sonstiger unverschuldeter Umstände (z. B.
bei vorübergehender wirtschaftlicher Notlage) in Obdachlosenunterkünften
wohnen, jedoch grundsätzlich für die Unterbringung in Normalwohnungen
geeignet sind. |
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Sonstige Umstände
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Als Beispiel sind hier die Zerstörung der Wohnung durch Unglücksfälle
wie auch sesshaft gewordene Landfahrer zu nennen.
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