Vorbemerkungen

 
Zum Stichtag 30. Juni wird seit 1965 jährlich in Nordrhein-Westfalen eine Erhebung über die Obdachlosigkeit durchgeführt. Ziel der Erhebung ist es, einen Überblick über die Zahl obdachloser Personen, ihre Unterbringung und die Gründe ihrer Obdachlosigkeit zu gewinnen. Zusätzlich wird nach der Zahl und Art der vorhandenen Unterkünfte gefragt. Rechtsgrundlage bildet der Runderlass "Obdachlosenerhebung" des Innenministers NRW vom 19.12.1973 (SMBl. NRW 2061) in der geänderten Fassung vom 01.12.1977 (MBl. NRW 1977 S. 2089). Berichtsstellen sind die kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes als örtliche Ordnungsbehörden.
 
 

Begriffsbestimmungen 

 

Obdachlosigkeit

1.  Obdachlos im Sinne dieser Erhebung ist,
 
–  wer ohne Unterkunft ist;
–  wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht;
–  wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder bei Benutzung mit Gefahren verbunden ist und
–  wer dabei nach seinen Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnissen sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich und seinen engsten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt (Ehegatte, Kinder), aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
 
2.  Obdachlos ist auch, wer ohne eine Wohnung zu haben, in der vorübergehenden Unterbringung dienenden (Not-)Unterkünften der öffentlichen Hand untergebracht oder aufgrund des § 19 OBG in eine Normalwohnung eingewiesen worden ist.
   
3.  Obdachlos im Sinne dieser Erhebung ist nicht,
 
–  wer nicht sesshaft ist und nach seiner Lebensart auch keine Anzeichen für eine künftige Sesshaftigkeit erkennen lässt;
–  wer unter einem Wohnungsnotstand leidet, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters oder anderer Umstände in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit in den von ihm bewohnten Räumen unzureichend untergebracht ist;
–  wer sich um politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland bewirbt;
–  wer als Aussiedler vorübergehend untergebracht ist.
 
 

Haushaltstypen

 
Junge Ehepaare
Familien, bei denen beide Ehegatten unter 35 Jahre alt, nicht länger als 5 Jahre verheiratet und in denen nicht mehr als zwei Kinder vorhanden sind.
 
Kinderreiche Familien
Familien mit drei oder mehr Kindern im Alter bis zu 18 Jahren, unabhängig von der Ehedauer und dem Alter der Ehegatten.
 
Alte Ehepaare
Familien, in denen ein Ehegatte 65 Jahre oder älter ist und die nicht kinderreich sind.
 
Sonstige Mehrpersonenhaushalte
Ehepaare im Alter zwischen 35 und 65 Jahre, allein erziehende mit Kindern.
 
Einpersonenhaushalte
Allein stehende Personen, unabhängig vom Alter.
 
 

Obdachlosenunterkünfte

 
Unterkünfte einfachster Art
Hierzu zählen Baracken, Bunker, Säle.
 
Unterkünfte besserer Qualität
Dazu gehören Schlichtwohnungen, Stadtwohnheime, Übergangswohnungen.
 
Normalwohnungen
Sie können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommen werden (§ 19 des Gesetzes über Aufbau und Befungnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.80 (GV NRW S. 528), geändert durch Gesetz vom 18.05.82 (GV NRW S. 246, SGV NRW 2060).
 
Sonstige Unterkünfte

z. B. Hotels, Pensionen

 
 

Gründe der Obdachlosigkeit

 
Behördliche Maßnahmen
Diese Maßnahmen können z. B. wegen Baufälligkeit der Wohnung bzw. des Gebäudes ergriffen werden; hierzu zählen insbesondere Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen.
 
Gerichtliche Maßnahmen
Seit der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter vertragswidrigen Gebrauch von den gemieteten Räumen macht oder diese durch Vernachlässigung erheblich gefährdet (§ 553 BGB), wenn der Mieter in Zahlungsverzug ist (§ 554 BGB) und wenn durch Verschulden des Mieters der Hausfrieden in unzumutbarer Weise nachhaltig gestört wird (§ 554a BGB). Darüber hinaus kann ein Mietverhältnis beendet werden, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es eingegangen worden war (§ 564 BGB), und wenn eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgte (§ 565 BGB). Im Zusammenhang mit den aufgrund der §§ 564, 565 BGB ergangenen gerichtlichen Maßnahmen wird in der Obdachlosenerhebung unterschieden zwischen

–  Obdachlosen, die aufgrund ihres Verhaltens keinem Vermieter zugemutet werden können;
–  Obdachlosen, die wegen unverschuldeter unüberwindlicher Notlage nicht in Normalwohnungen untergebracht werden können;
–  Obdachlosen, die wegen sonstiger unverschuldeter Umstände (z. B. bei vorübergehender wirtschaftlicher Notlage) in Obdachlosenunterkünften wohnen, jedoch grundsätzlich für die Unterbringung in Normalwohnungen geeignet sind.
 
Sonstige Umstände

Als Beispiel sind hier die Zerstörung der Wohnung durch Unglücksfälle wie auch sesshaft gewordene Landfahrer zu nennen.

 

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